Mitarbeitende Familienangehörige im Familienbetrieb stellen eine besondere Gruppe von Beschäftigten dar. Der nachfolgende Text informiert, wer unter welchen Umständen aus der Familie unentgeltlich und damit sozialversicherungs- und steuerbefreit mithelfen darf. Kriterien, wie der Grad der Eingliederung in die Organisation oder die Entlohnung stellen Abgrenzungskriterien zu einem regulären Arbeitsverhältnis dar. Das wiederum steuer- und sozialversicherungspflichtig ist! Inwieweit mitarbeitende Familienangehörige ohne Entgelt für die Nachfolge in Frage kommen und wie man mit und unter ihnen Bevorzugung und Konflikte in der Organisation vermeidet, wird ebenfalls beleuchtet.

 

Sie möchten die Nachfolgeplanung für Ihr Familienunternehmen starten?

Doch Sie haben keine Zeit? Und was muss alles beachtet werden? Ich helfe Ihnen!

Rufen Sie mich unverbindlich an.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Darf ich Sie zurückrufen? Füllen Sie mein Kontaktformular aus.

Ich bin Rainer Schwarz, Diplom-Kaufmann, Management- und Family-Coach. Meine langjährige Tätigkeit als Nachfolger und später geschäftsführender Gesellschafter unseres Familienunternehmens gibt meiner Arbeit ein sehr praxisorientiertes Fundament. Ich weiß, wovon ich spreche!

Meine Referenzen

Haben Sie zur Beratung von Familienunternehmen Fragen?

 

Familienangehörige beschäftigen – das besondere Arbeitsverhältnis

Kurz gesagt: In vielen Familienbetrieben arbeiten Angehörige ohne Anmeldung oder Entgelt mit, doch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln machen klare Grenzen nötig. Gerade weil familiäre Hilfe praktisch und naheliegend erscheint, lohnt es sich, mögliche Konflikte und Pflichten früh zu bedenken und bewusst zu gestalten.

Das Arbeiten von Familienangehörigen - also ohne Anmeldung - ist im Familienunternehmen eine durchaus gängige Praxis. Aber nur weil es gängige Praxis ist, heißt das nicht, dass nicht einige Regeln zu beachten sind, wenn Sie Familienangehörige beschäftigen. Dies gilt insbesondere, um steuerliche Probleme oder Diskussionen mit den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden. 

Grundsätzlich gilt: Familienangehörige dürfen im Betrieb unentgeltlich helfen!

Man nennt dies familiäre Mitarbeit. Diese kann auf einer familienrechtlichen Grundlage nur der Familienangehörige leisten, der gesetzlich zu familiärer Mitarbeit verpflichtet ist. Dies gilt für Ehepartner und  Kinder (§§ 1353, 1356, 1360, 1619 BGB). Beschäftigen Sie andere Verwandte wie z.B. Neffen, Nichten oder Ihre Verlobte, sind diese gesetzlich nicht zur familiären Mitarbeit verpflichtet. Arbeiten sie im Familienbetrieb mit, sind sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Grundsätze zu beachten.

Diese Pflicht besteht beispielsweise bei der Erkrankung eines Ehepartners, bei Personalmangel oder beim Aufbau eines Gewerbebetriebes.

Das bedeutet, wenn Sie als Arbeitgeber die Beschäftigung von Familienangehörigen etablieren, hängen zu beachtende steuerliche und rechtliche Aspekte vom Verwandtschaftsgrad und vom Grund der Mithilfe ab.

Liegt ein Arbeitsvertrag mit einem Familienangehörigen vor, dann hängt es von dessen Ausgestaltung ab, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (siehe unten). Familienangehörige unentgeltlich zu beschäftigen, hat selbstverständlich positive Aspekte, wenn ein bestimmter Zweck für einen bestimmten Zeitraum verfolgt wird. So z.B. wenn ein Personalmangel temporär überbrückt werden soll. Da aber die Überschneidung der beruflichen und familiären Sphäre ein großes Konfliktpotential beinhaltet, sind die Vorteile gegenüber der Beschäftigung eines externen Mitarbeiters gut abzuwägen. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass aus der familiären Mithilfe bei Erfüllung bestimmter Kriterien (s.u.) Familienangehörige sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden.

Unentgeltlich beschäftigt – sinnvoll und erlaubt? 

Kurz gesagt: Unentgeltliche Mitarbeit ist rechtlich möglich, kann aber leicht zu Spannungen zwischen Familienmitgliedern und dem Unternehmen führen, wenn Erwartungen auseinandergehen. Eine klare Abgrenzung und kleine Zuwendungen können helfen, ohne dass dadurch sofort ein Verdacht auf Schwarzarbeit entsteht.

Das Leben liebt das Gleichgewicht! Das gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige ohne Entgelt. Ist es also sinnvoll ein solches unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis eines Familienmitglieds anzustreben?

Das hängt sicher von den näheren Umständen ab. Natürlich hilft man sich in der Familie, aber sicherlich nicht dauerhaft und grundsätzlich. Die Erwartungen zwischen dem mithelfenden Familienangehörigen ohne Lohn und dem familieninternen Arbeitgeber gehen dann irgendwann auseinander. Unterschätzen Sie nicht, dass das familiäre Umfeld völlig anderen Prinzipien folgt, als das betriebliche. Die unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb kann daher oft zu Konflikten führen, die nicht nur der Familie, sondern auch dem Unternehmen schaden.

Dem wirkt man entgegen, indem man versucht, die Arbeit eines mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Entgelt organisatorisch einzugliedern und ihm gewisse Zuwendungen (z.B. die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeuges) zugesteht. Aber genau dadurch gerät der mitarbeitende Familienangehörige und Sie als Unternehmer in den Verdacht der Schwarzarbeit.

Die Frage, ob es erlaubt ist, mitarbeitende Familienangehörige ohne Entgelt zu beschäftigen, wird im ersten und im nächsten Abschnitt beantwortet. Allgemein gilt, dass die unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb auf rein familienrechtlicher Grundlage nicht sozialversicherungspflichtig ist. Was aber über die die Grenzen der Arbeit auf familienrechtlicher Grundlage, also über den Rahmen der „üblichen“ familiären Mitarbeit hinausgeht, ist sehr wohl ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherungsträger.

Mitarbeitende Familienangehörige und Sozialversicherungspflicht 

Kurz gesagt: Ob Familienangehörige sozialversicherungspflichtig werden, hängt von Kriterien wie Eingliederung, Weisungsrecht oder Entgelt ab, die über ein bloßes Helfen hinausgehen. Sobald diese erfüllt sind, gilt die Mitarbeit als reguläres Beschäftigungsverhältnis mit allen Abgaben.

Ob die Beschäftigung von Familienangehörigen im Betrieb sozialversicherungspflichtig ist, kann an verschiedenen Kriterien festgemacht werden. Wenn Sie sich also die Frage stellen, ob Sie mithelfende Familienangehörige anmelden, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • Der mitarbeitende Familienangehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt
  • Er ist in den Betrieb wie eine solche fremde Arbeitskraft eingegliedert und die Beschäftigung wird tatsächlich ausgeübt
  • der mitarbeitende Familienangehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers,
  • ein der Arbeit angemessenes Entgelt wird vereinbart und regelmäßig bezahlt,
  • davon wird regelmäßig Lohnsteuer bezahlt und
  • das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Liegen diese Kriterien vor, können Sie davon ausgehen, dass Abgaben an die Sozialversicherung zu entrichten sind. Eine Pflicht zur Versicherung besteht in diesem Falle und ist zu erfolgen.

Mitarbeitende Familienangehörige und die Steuerpflicht

Kurz gesagt: Bei unentgeltlicher Mitarbeit entstehen keine steuerlichen Folgen, da weder Einkünfte noch Betriebsausgaben anfallen. Erst wenn die Tätigkeit einem Arbeitsverhältnis entspricht, greifen steuerliche Pflichten, was auch finanzielle Risiken für den Betrieb birgt.

Was für die Sozialversicherungspflicht gilt, gilt auch für die Steuerpflicht. Bei unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen ergeben sich aus steuerrechtlicher Sicht keine Risiken: Auf Seiten des Angehörigen gibt es keine steuerpflichtigen Einkünfte. Dem Unternehmer entstehen keine Betriebsausgaben, deren steuerliche Anerkennung das Finanzamt interessieren könnte.

Gleiches gilt allerdings auch umgekehrt, wenn die Mithilfe zu einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung wird (siehe genannte Kriterien im Abschnitt oben).

Mitarbeitende Familienangehörige und Nachfolgeplanung 

Kurz gesagt: Die Mitarbeit von Angehörigen kann zwar ein Einstieg in die Nachfolge sein, doch auf Dauer braucht es feste Verträge und klare Entlohnung. Nur durch strukturierte Planung, abgestimmte Rollen und Transparenz lassen sich Konflikte vermeiden und eine erfolgreiche Übergabe sichern.

Das Thema familieninterne Nachfolgeplanung habe ich bereits in verschiedenen Texten behandelt, die auf meiner Homepage veröffentlicht sind.

Natürlich kann die Beschäftigung mithelfender Familienangehöriger ein Einstieg in die familieninterne Nachfolge sein. Soll dies gelingen, dann ist allerdings eine sorgfältige Planung der Nachfolge erforderlich. Dies ist nachfolgend schematisch dargestellt:

  

Einen potentiellen Nachfolger dauerhaft als mithelfenden Familienangehörigen ohne konkretes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, macht keinen Sinn.

Warum ist das so?

Es müssen alle Beteiligten aus der Unternehmerfamilie in die Planung einbezogen werden. Alle Planungsebenen (finanziell-wirtschaftliche Unternehmensebene, juristisch-steuerliche Ebene, familiär-emotionale Ebene) müssen gleichzeitig Berücksichtigung finden. Vor allem aber muss die rechtzeitige Nachfolgeplanung gewährleistet sein und auf Dauer angelegt sein. Diese Herangehensweise ist logischerweise nur dann möglich, wenn ein potentieller Nachfolger ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Familienunternehmen hat, sein Werdegang durchstrukturiert ist und dafür eine entsprechende Entlohnung stattfindet.

Haben Sie Sorge vor Bevorzugung eines mitarbeitenden Familienangehörigen?

Kurz gesagt: Damit keine Konflikte entstehen, braucht es Transparenz bei Rollen, langfristige Planung und klare Absprachen, die von allen Beteiligten akzeptiert und im Alltag sichtbar gelebt werden.

Es stimmt schon: Blut ist dicker als Wasser! Allerdings kann man nur schwer von einer Bevorzugung des mithelfenden Familienmitglieds sprechen, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Die Beschäftigung eines Familienangehörigen im Zusammenhang einer Nachfolge ist völlig anders zu sehen. Sie ist langfristig angelegt und folgt einem Plan. Bevorzugung gegenüber regulär Beschäftigten Mitarbeitern. Das kann passieren, wenn es ambitionierte Mitarbeiter gibt, die sich die Übernahme des Unternehmens im Rahmen eines MBO erhofft hatten. Jedoch ist auch die familieninterne Übergabe ein Weg, von dem am Ende alle Mitarbeitenden profitieren, wenn die Nachfolge gelingt. Im Übrigen kann sie für den Betroffenen eine „Ehre“, aber auch eine besondere „Last“ sein.

Um schlussendlich (intrafamiliäre) Konflikte zwischen unentgeltlich und sozialversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, aber auch im Verhältnis zu regulären Mitarbeitenden zu vermeiden, ist eine klare Rollenzuweisung und Transparenz derselbigen erforderlich. Die Frage lautet: Wo steht jeder einzelne Familienangehörige dauerhaft im Kreismodell?

Ist die Rolle jedes mitarbeitenden Familienangehörigen transparent und wird dies in der täglichen Zusammenarbeit auch gelebt (ohne dass Positionen und Rollen ständig getauscht werden), können viele Konflikte vermieden werden.

 

Sie möchten die Nachfolgeplanung für Ihr Familienunternehmen starten?

Doch Sie haben keine Zeit? Und was muss alles beachtet werden? Ich helfe Ihnen!

Rufen Sie mich unverbindlich an.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Darf ich Sie zurückrufen? Füllen Sie mein Kontaktformular aus.

Ich bin Rainer Schwarz, Diplom-Kaufmann, Management- und Family-Coach. Meine langjährige Tätigkeit als Nachfolger und später geschäftsführender Gesellschafter unseres Familienunternehmens gibt meiner Arbeit ein sehr praxisorientiertes Fundament. Ich weiß, wovon ich spreche!

Meine Referenzen

Haben Sie zur Beratung von Familienunternehmen Fragen?

 

Mitarbeitende Familienangehörige im Familienbetrieb: Häufige Fragen

Muss familienhafte Mitarbeit angemeldet werden?

Familienhafte Mitarbeit ist in der Regel nicht meldepflichtig, solange sie unregelmäßig und ohne echtes Arbeitsentgelt erfolgt. Damit wird sie rechtlich von einem klassischen Arbeitsverhältnis unterschieden. Um rechtliche Sicherheit zu haben, empfiehlt sich aber eine Statusprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, da eine falsche Einstufung zu hohen Nachforderungen führen kann.

Gilt unentgeltliche Mitarbeit des Ehepartners automatisch als erlaubt?

Die unentgeltliche Mitarbeit des Ehepartners ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie auf familiärer Verbundenheit beruht und keine dauerhafte Eingliederung in den Betrieb darstellt. Wird der Ehepartner jedoch regelmäßig wie ein Angestellter eingesetzt, entsteht schnell ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall müssen klare Verträge geschlossen und Beiträge gezahlt werden.

Was bedeutet familiäre Mitarbeit ohne Entgelt?

Unter familiärer Mitarbeit ohne Entgelt versteht man gelegentliche Hilfeleistungen von Angehörigen, die aus familiärer Rücksicht erfolgen und nicht wie reguläre Arbeit behandelt werden. Diese Tätigkeiten unterliegen weder dem Mindestlohngesetz noch der Sozialversicherungspflicht. Typisch ist eine unregelmäßige Unterstützung, die nicht in einem ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht.

Wann spricht man bei Angehörigen von Schwarzarbeit?

Von Schwarzarbeit ist die Rede, wenn Angehörige im Betrieb regelmäßig arbeiten, aber keine korrekte Anmeldung oder Abführung von Abgaben erfolgt. Besonders kritisch wird es, wenn für die erbrachte Arbeit eine Vergütung gezahlt wird, die nicht offiziell erfasst wird. Hier drohen empfindliche Konsequenzen wie Bußgelder oder der Verlust von Sozialversicherungsansprüchen.

Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit im Familienbetrieb?

Die Strafen bei Schwarzarbeit gelten auch für Familienbetriebe und können Bußgelder in fünfstelliger Höhe oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Zusätzlich sind rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachzuzahlen. Unternehmer riskieren zudem, dass das Finanzamt Arbeitsverträge mit Angehörigen nicht anerkennt und steuerliche Vorteile verloren gehen.

Wer gilt rechtlich als Familienangehöriger im Betrieb?

Nach Steuerrecht zählen Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister sowie auch Verlobte und Schwäger zur Gruppe der Familienangehörigen. Auch Pflegeeltern und Pflegekinder können darunterfallen, wenn eine enge Lebensgemeinschaft besteht. Die genaue Definition ist aber nicht in allen Rechtsgebieten identisch.

Wann liegt ein Arbeitsverhältnis statt familienhafter Mitarbeit vor?

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Angehörige in den Betrieb eingegliedert ist, den Weisungen des Unternehmers folgt und regelmäßig entlohnt wird. Entscheidend ist, dass Lohnsteuer abgeführt und das Entgelt als Betriebsausgabe verbucht wird. Für das Finanzamt muss der Vertrag außerdem einem Fremdvergleich standhalten.

 

Sie möchten die Nachfolgeplanung für Ihr Familienunternehmen starten?

Doch Sie haben keine Zeit? Und was muss alles beachtet werden? Ich helfe Ihnen!

Rufen Sie mich unverbindlich an.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Darf ich Sie zurückrufen? Füllen Sie mein Kontaktformular aus.

Ich bin Rainer Schwarz, Diplom-Kaufmann, Management- und Family-Coach. Meine langjährige Tätigkeit als Nachfolger und später geschäftsführender Gesellschafter unseres Familienunternehmens gibt meiner Arbeit ein sehr praxisorientiertes Fundament. Ich weiß, wovon ich spreche!

Meine Referenzen

Haben Sie zur Beratung von Familienunternehmen Fragen?

Nachfolge in Familienunternehmen

10 Fragen zum Thema Unternehmensnachfolge - mit Einblicken und Erfahrungen aus erster Hand

Lesen Sie hierzu mein Interview im Nachfolgemagazin

 

Unseren LinkedIn-Post können Sie gerne auch in Ihrem Netzwerk teilen