Das Wichtigste in Kürze
Mitarbeitende Familienangehörige im Familienbetrieb stellen eine besondere Gruppe von Beschäftigten dar. Der nachfolgende Text informiert, wer unter welchen Umständen aus der Familie unentgeltlich und damit sozialversicherungs- und steuerbefreit mithelfen darf. Kriterien, wie der Grad der Eingliederung in die Organisation oder die Entlohnung stellen Abgrenzungskriterien zu einem regulären Arbeitsverhältnis dar. Das wiederrum steuer- und sozialversicherungspflichtig ist! Inwieweit mitarbeitende Familienangehörige ohne Entgelt für die Nachfolge in Frage kommen und wie man mit und unter ihnen Bevorzugung und Konflikte in der Organisation vermeidet, wird ebenfalls beleuchtet.
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Ich bin Rainer Schwarz, Diplom-Kaufmann, Management- und Family-Coach. Meine langjährige Tätigkeit als Nachfolger und später geschäftsführender Gesellschafter unseres Familienunternehmens gibt meiner Arbeit ein sehr praxisorientiertes Fundament. Ich weiß, wovon ich spreche!
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Familienangehörige beschäftigen – das besondere Arbeitsverhältnis
Das Arbeiten von Familienangehörigen - also ohne Anmeldung - ist im Familienunternehmen eine durchaus gängige Praxis. Aber nur weil es gängige Praxis ist, heißt das nicht, dass nicht einige Regeln zu beachten sind, wenn Sie Familienangehörige beschäftigen. Dies gilt insbesondere, um steuerliche Probleme oder Diskussionen mit den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.
Grundsätzlich gilt: Familienangehörige dürfen im Betrieb unentgeltlich helfen!
Man nennt dies familiäre Mitarbeit. Diese kann auf einer familienrechtlichen Grundlage nur der Familienangehörige leisten, der gesetzlich zu familiärer Mitarbeit verpflichtet ist. Dies gilt für Ehepartner und Kinder (§§ 1353, 1356, 1360, 1619 BGB). Beschäftigen Sie andere Verwandte wie z.B. Neffen, Nichten oder Ihre Verlobte, sind diese gesetzlich nicht zur familiären Mitarbeit verpflichtet. Arbeiten sie im Familienbetrieb mit, sind sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Grundsätze zu beachten.
Diese Pflicht besteht beispielsweise bei der Erkrankung eines Ehepartners, bei Personalmangel oder beim Aufbau eines Gewerbebetriebes.
Das bedeutet, wenn Sie als Arbeitgeber die Beschäftigung von Familienangehörigen etablieren, hängen zu beachtende steuerliche und rechtliche Aspekte vom Verwandtschaftsgrad und vom Grund der Mithilfe ab.
Liegt ein Arbeitsvertrag mit einem Familienangehörigen vor, dann hängt es von dessen Ausgestaltung ab, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (siehe unten). Familienangehörige unentgeltlich zu beschäftigen, hat selbstverständlich positive Aspekte, wenn ein bestimmter Zweck für einen bestimmten Zeitraum verfolgt wird. So z.B. wenn ein Personalmangel temporär überbrückt werden soll. Da aber die Überschneidung der beruflichen und familiären Sphäre ein großes Konfliktpotential beinhaltet, sind die Vorteile gegenüber der Beschäftigung eines externen Mitarbeiters gut abzuwägen. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass aus der familiären Mithilfe bei Erfüllung bestimmter Kriterien (s.u.) Familienangehörige sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden.
Unentgeltlich beschäftigt – sinnvoll und erlaubt?
Das Leben liebt das Gleichgewicht! Das gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige ohne Entgelt. Ist es also sinnvoll ein solches unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis eines Familienmitglieds anzustreben?
Das hängt sicher von den näheren Umständen ab. Natürlich hilft man sich in der Familie, aber sicherlich nicht dauerhaft und grundsätzlich. Die Erwartungen zwischen dem mithelfenden Familienangehörigen ohne Lohn und dem familieninternen Arbeitgeber gehen dann irgendwann auseinander. Unterschätzen Sie nicht, dass das familiäre Umfeld völlig anderen Prinzipien folgt, als das betriebliche. Die unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb kann daher oft zu Konflikten führen, die nicht nur der Familie, sondern auch dem Unternehmen schaden.
Dem wirkt man entgegen, indem man versucht, die Arbeit eines mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Entgelt organisatorisch einzugliedern und ihm gewisse Zuwendungen (z.B. die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeuges) zugesteht. Aber genau dadurch gerät der mitarbeitende Familienangehörige und Sie als Unternehmer in den Verdacht der Schwarzarbeit.
Die Frage, ob es erlaubt ist, mitarbeitende Familienangehörige ohne Entgelt zu beschäftigen, wird im ersten und im nächsten Abschnitt beantwortet. Allgemein gilt, dass die unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb auf rein familienrechtlicher Grundlage nicht sozialversicherungspflichtig ist. Was aber über die die Grenzen der Arbeit auf familienrechtlicher Grundlage, also über den Rahmen der „üblichen“ familiären Mitarbeit hinausgeht, ist sehr wohl ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherungsträger.
Mitarbeitende Familienangehörige und Sozialversicherungspflicht
Ob die Beschäftigung von Familienangehörigen im Betrieb sozialversicherungspflichtig ist, kann an verschiedenen Kriterien festgemacht werden. Wenn Sie sich also die Frage stellen, ob Sie mithelfende Familienangehörige anmelden, hängt von folgenden Kriterien ab:
- Der mitarbeitende Familienangehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt
- Er ist in den Betrieb wie eine solche fremde Arbeitskraft eingegliedert und die Beschäftigung wird tatsächlich ausgeübt
- der mitarbeitende Familienangehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers,
- ein der Arbeit angemessenes Entgelt wird vereinbart und regelmäßig bezahlt,
- davon wird regelmäßig Lohnsteuer bezahlt und
- das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.
Liegen diese Kriterien vor, können Sie davon ausgehen, dass Abgaben an die Sozialversicherung zu entrichten sind. Eine Pflicht zur Versicherung besteht in diesem Falle und ist zu erfolgen.
Mitarbeitende Familienangehörige und die Steuerpflicht
Was für die Sozialversicherungspflicht gilt, gilt auch für die Steuerpflicht. Bei unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen ergeben sich aus steuerrechtlicher Sicht keine Risiken: Auf Seiten des Angehörigen gibt es keine steuerpflichtigen Einkünfte. Dem Unternehmer entstehen keine Betriebsausgaben, deren steuerliche Anerkennung das Finanzamt interessieren könnte.
Gleiches gilt allerdings auch umgekehrt, wenn die Mithilfe zu einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung wird (siehe genannte Kriterien im Abschnitt oben).
Mitarbeitende Familienangehörige und Nachfolgeplanung
Das Thema familieninterne Nachfolgeplanung habe ich bereits in verschiedenen Texten behandelt, die auf meiner Hompage veröffentlicht sind.
Natürlich kann die Beschäftigung mithelfender Familienangehöriger ein Einstieg in die familieninterne Nachfolge sein. Soll dies gelingen, dann ist allerdings eine sorgfältige Planung der Nachfolge erforderlich. Dies ist nachfolgend schematisch dargestellt:
Einen potentiellen Nachfolger dauerhaft als mithelfenden Familienangehörigen ohne konkretes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, macht keinen Sinn.
Warum ist das so?
Es müssen alle Beteiligten aus der Unternehmerfamilie in die Planung einbezogen werden. Alle Planungsebenen (finanziell-wirtschaftliche Unternehmensebene, juristisch-steuerliche Ebene, familiär-emotionale Ebene) müssen gleichzeitig Berücksichtigung finden. Vor allem aber muss die rechtzeitige Nachfolgeplanung gewährleistet sein und auf Dauer angelegt sein. Diese Herangehensweise ist logischerweise nur dann möglich, wenn ein potentieller Nachfolger ein festes Arbeitsverhältnis mit dem Familienunternehmen hat, sein Werdegang durchstrukturiert ist und dafür eine entsprechende Entlohnung stattfindet.
Haben Sie Sorge vor Bevorzugung eines mitarbeitenden Familienangehörigen?
Es stimmt schon: Blut ist dicker als Wasser! Allerdings kann man nur schwer von einer Bevorzugung des mithelfenden Familienmitglieds sprechen, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Die Beschäftigung eines Familienangehörigen im Zusammenhang einer Nachfolge ist völlig anders zu sehen. Sie ist langfristig angelegt und folgt einem Plan. Bevorzugung gegenüber regulär Beschäftigten Mitarbeitern. Das kann passieren, wenn es ambitionierte Mitarbeiter gibt, die sich die Übernahme des Unternehmens im Rahmen eines MBO erhofft hatten. Jedoch ist auch die familieninterne Übergabe ein Weg, von dem am Ende alle Mitarbeitenden profitieren, wenn die Nachfolge gelingt. Im Übrigen kann sie für den Betroffenen eine „Ehre“, aber auch eine besondere „Last“ sein.
Um schlussendlich (intrafamiliäre) Konflikte zwischen unentgeltlich und sozialversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, aber auch im Verhältnis zu regulären Mitarbeitenden zu vermeiden, ist eine klare Rollenzuweisung und Transparenz derselbigen erforderlich. Die Frage lautet: Wo steht jeder einzelne Familienangehörige dauerhaft im Kreismodell?
Ist die Rolle jedes mitarbeitenden Familienangehörigen transparent und wird dies in der täglichen Zusammenarbeit auch gelebt (ohne dass Positionen und Rollen ständig getauscht werden), können viele Konflikte vermieden werden.
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